§ 61 – Auskunftspflichten bei Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
(1) Träger, die eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit erbracht haben oder erbringen, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen. (2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen zur Eingliederung sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden, und normal normal eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen. normal normal normal arabic Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln, normal der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen. normal arabic Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu nutzen.
Kurz erklärt
- Träger von Eingliederungsleistungen müssen der Agentur für Arbeit sofort Informationen über die Rechtmäßigkeit der erbrachten Leistungen geben.
- Änderungen, die die Leistungen betreffen, sind ebenfalls unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.
- Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen müssen auf Anfrage der Agentur für Arbeit Auskünfte über ihren Erfolg und andere relevante Informationen geben.
- Die Maßnahmeträger müssen die Beurteilung der Teilnehmer schnell an die Agentur für Arbeit weiterleiten.
- Monatlich müssen die Maßnahmeträger der Agentur für Arbeit die Fehltage der Teilnehmer und deren Gründe im vorgegebenen Format melden.